Ein gewisser Katalog an freiwilligen Sozialleistungen gehört heutzutage für die Eigendarstellung als attraktiver Arbeitge- ber einfach dazu. Unter die vielfältigen Möglichkeiten fällt auch verschiedener Versicherungsschutz, den Sie Ihren Mitarbeitern bieten können. Die Gruppenunfallversicherung ist hier der absolute „Klassiker“. Doch hier gab es kürzlich eine steuerliche Änderung: Wurde dem versicherten Arbeit- nehmer ein Direktanspruch eingeräumt, so stellen die lau- fenden Beiträge nun Arbeitslohn dar und sind zu versteuern. Beträgt der durchschnittliche Beitrag inklusive der gesetz- lichen Versicherungssteuer (derzeit 19 %) über alle versi- cherten Personen des Vertrages durchschnittlich maximal
119 Euro, so kann der Arbeitgeber eine „Pauschalversteuerung“ mit einem Satz von 20 % auf den Nettobeitrag ohne Versicherungssteuer vornehmen (§ 40b Abs. 3 EStG). Angesetzt werden allerdings aus diesen 100 Euro nur 80 %. Die restlichen 20 % sind steuerfreier Reisenebenkostenersatz (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG). Die als Schadensersatz geleistete Ver- sicherungssumme wird auch in diesem Fall steuerfrei ausgezahlt. Eine Ausnahme ist die Unfallrente. Sie ist im Leistungs- fall mit dem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern. Bitte besprechen Sie die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten mit Ihrem Steuerberater. Zur Gruppenunfallversicherung, aber auch zu anderen Möglichkeiten wie etwa der betrieblichen Krankenversicherung (Krankenzusatztarife zu Kollektivbedingungen) informieren wir Sie natürlich sehr gerne!